LSG Hamburg - Urteil vom 22.02.2017
L 2 R 115/16
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; BGB § 1896;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 55 R 366/15

Gewährung einer höheren RenteUnter Betreuung stehender BerufungsführerFehlende Genehmigung des Betreuers zur Berufungseinlegung

LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 2 R 115/16

DRsp Nr. 2017/3892

Gewährung einer höheren Rente Unter Betreuung stehender Berufungsführer Fehlende Genehmigung des Betreuers zur Berufungseinlegung

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; BGB § 1896;

Tatbestand:

Der im Bereich Vermögenssorge unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer höheren Rente.

Die Beklagte bewilligte dem am xxxxx 1951 geborenen Kläger mit bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) gewordenem Bescheid vom 23. Mai 2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Juli 2014. Den hinsichtlich dieses Bescheids gestellten Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 ab, weil bei der Rentenberechnung alle vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt und der Berechnung zugrunde gelegt worden seien. Der vom Kläger eingereichte Schwerbehindertenausweis habe keinerlei Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück.