FG Nürnberg - Urteil vom 26.02.2009
4 K 885/08
Normen:
AuslG § 55, 56; AufenthG § 25; AufenthG § 26; EStG § 62 Abs. 2;

Gewährung von Kindergeld für Kind eines geduldeten Ausländers

FG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 885/08

DRsp Nr. 2009/15674

Gewährung von Kindergeld für Kind eines geduldeten Ausländers

1. Die Nichtgewährung von Kindergeld für geduldete Ausländer ist auch dann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhalten und erwerbstätig sind, vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Erwägung des Gesetzgebers, das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist, ist sachlich gerechtfertigt.

Normenkette:

AuslG § 55, 56; AufenthG § 25; AufenthG § 26; EStG § 62 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn , (geboren 08.12.1983) in der Zeit von Januar 1996 bis August 2001 Kindergeld zustand.