OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2007
6 WF 254/06
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 § 119 ;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 456/06

Gewährung von PKH für das PKH-Prüfungsverfahren bei Vergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 6 WF 254/06

DRsp Nr. 2007/12629

Gewährung von PKH für das PKH-Prüfungsverfahren bei Vergleich

»Auch wenn im PKH-Prüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird, kann PKH nur für den Vergleich, nicht für das Prüfungsverfahren bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 § 119 ;

Entscheidungsgründe:

Das gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Verbunden mit der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem nach Aktenlage eine nachvollziehbare Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin beigefügt war, am 07.08.2006 zunächst bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mosbach eingereicht.

Nachdem die Klageschrift mit dem Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner zur Stellungnahme bis zum 19.09.2006 übermittelt worden war, wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 12.09.2006 nach § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Lampertheim abgegeben.

Über das Prozesskostenhilfegesuch wurde gleichwohl zunächst noch nicht entschieden.

Es wurde ein Erörterungstermin im Prozesskostenhilfeverfahren und ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Trennungsunterhalt anberaumt.