OLG Köln - Beschluß vom 17.08.1994
26 WF 134/94
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 276
EzFamR aktuell 1994, 415
FamRZ 1995, 180
NJW-RR 1995, 73
OLGReport-Köln 1995, 106

Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch im Falle eines Antragstellers, dem der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergangene Unterhaltsansprüche zum Zwecke der Prozeßführung zurücküberträgt

OLG Köln, Beschluß vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 26 WF 134/94

DRsp Nr. 1995/1684

Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch im Falle eines Antragstellers, dem der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergangene Unterhaltsansprüche zum Zwecke der Prozeßführung zurücküberträgt

Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt von monatlich 1.071,42 DM ab 10. September 1993 gegen den von ihr getrenntlebenden Ehemann zu bewilligen. Sie bezieht ab September 1993 Sozialhilfe, derzeit in Höhe von monatlich 876,-- DM. Gemäß Schreiben des Sozialamtes G. vom 30. Mai 1994 hat dieses die gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen und die zukünftig noch übergehenden Unterhaltsansprüche auf die Klägerin rückübertragen - zwecks Führung des Unterhaltsrechtsstreites -.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 1994, 636) der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert, da diese nicht aktivlegitimiert sei. Die Rückabtretung sei unwirksam.