Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt von monatlich 1.071,42 DM ab 10. September 1993 gegen den von ihr getrenntlebenden Ehemann zu bewilligen. Sie bezieht ab September 1993 Sozialhilfe, derzeit in Höhe von monatlich 876,-- DM. Gemäß Schreiben des Sozialamtes G. vom 30. Mai 1994 hat dieses die gemäß §
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 1994, 636) der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert, da diese nicht aktivlegitimiert sei. Die Rückabtretung sei unwirksam.
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