OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2007
7 LC 125/06
Normen:
BGB §§ 1896 ff. ; EStG § 15 ; EStG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; GewO § 6 Abs. 1 S. 1 ; GewO § 14 ; GewO § 14 Abs. 1 ; GewO § 15 ; PartGG § 1 Abs. 2 S. 2 ; VBVG;
Fundstellen:
DVBl 2007, 1579
FamRZ 2008, 440
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 482/05

Gewerberechtliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers - Berufsbetreuer; Freier Beruf; Gewerbeanmeldung; Gewerbebegriff

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 7 LC 125/06

DRsp Nr. 2008/2226

Gewerberechtliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers - Berufsbetreuer; Freier Beruf; Gewerbeanmeldung; Gewerbebegriff

»1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen. 2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.«

Normenkette:

BGB §§ 1896 ff. ; EStG § 15 ; EStG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; GewO § 6 Abs. 1 S. 1 ; GewO § 14 ; GewO § 14 Abs. 1 ; GewO § 15 ; PartGG § 1 Abs. 2 S. 2 ; VBVG;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, seine berufliche Tätigkeit als Gewerbe anzuzeigen.

Der Kläger verfügt über einen Abschluss als Diplom-Sozialpädagoge und ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 als Sozialpädagoge staatlich anerkannt worden. Aktuell ist er als hauptberuflicher Betreuer (sog. Berufsbetreuer) tätig. Seine Betreuungstätigkeit erstreckt sich auf Suchtkranke, alte Menschen in Heimen mit Demenzerkrankungen und auf sonstige körperbehinderte oder geistig behinderte Personen, für die er einen jeweils unterschiedlichen Aufgabenkreis - z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten oder Angelegenheiten der Wohnung und Wohnungssuche - wahrnimmt. In der Regel bearbeitet er etwa 35 Fälle gleichzeitig.