Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, seine berufliche Tätigkeit als Gewerbe anzuzeigen.
Der Kläger verfügt über einen Abschluss als Diplom-Sozialpädagoge und ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 als Sozialpädagoge staatlich anerkannt worden. Aktuell ist er als hauptberuflicher Betreuer (sog. Berufsbetreuer) tätig. Seine Betreuungstätigkeit erstreckt sich auf Suchtkranke, alte Menschen in Heimen mit Demenzerkrankungen und auf sonstige körperbehinderte oder geistig behinderte Personen, für die er einen jeweils unterschiedlichen Aufgabenkreis - z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten oder Angelegenheiten der Wohnung und Wohnungssuche - wahrnimmt. In der Regel bearbeitet er etwa 35 Fälle gleichzeitig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|