Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, seine berufliche Tätigkeit als Gewerbe anzuzeigen
Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und betreibt im Gebiet der Beklagten ein Büro für soziale Dienstleistungen. In diesem Rahmen ist er als hauptberuflicher Betreuer (sog. Berufsbetreuer) für über 20 Personen aus allen Amtsgerichtsbezirken des Landkreises D. selbständig tätig.
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