OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2007
7 LC 229/06
Normen:
BGB §§ 1896 ff. ; EStG § 15 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewO § 6 Abs. 1 S. 1 ; GewO § 4 Abs. 1 ; GewO § 15 ; PartGG § 1 Abs. 2 S. 2 ; VBVG;
Fundstellen:
GewArch 2008, 34
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 40/06

Gewerbliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers - Berufsbetreuer; Freier; Beruf; Gewerbeanmeldung; Gewerbebegriff

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 7 LC 229/06

DRsp Nr. 2008/2227

Gewerbliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers - Berufsbetreuer; Freier; Beruf; Gewerbeanmeldung; Gewerbebegriff

»1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen. 2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.«

Normenkette:

BGB §§ 1896 ff. ; EStG § 15 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewO § 6 Abs. 1 S. 1 ; GewO § 4 Abs. 1 ; GewO § 15 ; PartGG § 1 Abs. 2 S. 2 ; VBVG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, seine berufliche Tätigkeit als Gewerbe anzuzeigen

Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und betreibt im Gebiet der Beklagten ein Büro für soziale Dienstleistungen. In diesem Rahmen ist er als hauptberuflicher Betreuer (sog. Berufsbetreuer) für über 20 Personen aus allen Amtsgerichtsbezirken des Landkreises D. selbständig tätig.