FG Niedersachsen - Beschluss vom 06.01.2011
7 V 66/10
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 4; LPartG; GG Art. 19 Abs. 4;

Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragene Lebenspartnern; vorläufiger Rechtsschutz; Gleichbehandlung; Ehegatte; Eingetragene Lebenspartnerschaft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 7 V 66/10

DRsp Nr. 2011/7191

Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragene Lebenspartnern; vorläufiger Rechtsschutz; Gleichbehandlung; Ehegatte; Eingetragene Lebenspartnerschaft

1. In der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern liegt gegenüber der Steuerbefreiung bei Ehegatten ein Gleichheitsverstoß. 2. Der Anspruch des Antragstellers auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz tritt nicht hinter ein "öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft des Staates" zurück.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 4; LPartG; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand:

Das vorliegende Verfahren zur Erreichung vorläufigen Rechtsschutzes hängt zusammen mit dem unter dem Aktenzeichen 7 K 65/10 anhängigen Klageverfahren, das die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) betrifft. Nach dem hier umstrittenen § 3 Nr. 4 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen:

"der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers".