ArbG Lübeck - Beschluss vom 06.08.2001
1 Ca 1222/01
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 1 § 16 ; BGB §§ 119 123 ; MuSchG §§ 3 4 11 13 14 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 ;

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

ArbG Lübeck, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 1 Ca 1222/01

DRsp Nr. 2004/8335

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgenden Fragen: 1. Stellt es eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie der EG Nr. 76/207/EWG dar, dass eine Frau, die einen von ihr angetretenen Erziehungsurlaub mit Zustimmung ihres Arbeitgebers abkürzen will, verpflichtet ist, ihre ihr bekannte erneute Schwangerschaft vor Abschluss der Vereinbarung über die Abkürzung des Erziehungsurlaubs dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie die in Aussicht genommene Tätigkeit wegen eines vom ersten Tag an eingreifenden Beschäftigungsverbots für einzelne Tätigkeiten nicht in vollem Umfang aufnehmen kann? 2. Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Stellt es bei dem geschilderten Sachverhalt eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne der genannten Richtlinie dar, dass in diesem Fall der Arbeitgeber zur Anfechtung seiner auf Zustimmung zur Abkürzung des Erziehungsurlaubs gerichteten Willenserklärung berechtigt ist, weil er sich über das Vorhandensein einer Schwangerschaft bei der Frau geirrt hat?«

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 1 § 16 ; BGB §§ 119 123 ; MuSchG §§ 3 4 11 13 14 ;