FG Münster - Urteil vom 09.07.2010
4 K 4784/06 Kg
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S 1;

Grenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes

FG Münster, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 4784/06 Kg

DRsp Nr. 2010/18708

Grenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes

Bei der Ermittlung des Grenzbetrages eigener Einkünfte des Kindes, das sich in einer dreijährigen Berufsausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst befindet, sind Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Institut für Aus- und Weiterbildung der Polizei NRW, wechselnde Ausbildungsstellen im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit) in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der im Jahr 2005 geltende gesetzliche Grenzbetrag eigener Einkünfte und Bezüge für die Gewährung von Kindergeld überschritten wurde. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten über die Frage, ob Fahrten des Kindes zu den jeweiligen Ausbildungsstellen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder aber als solche zu wechselnden Einsatzstellen zu behandeln sind.