OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1998
3 Wx 90/98
Normen:
BGB § 1626 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; PStG §§ 48 49 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 46
JuS 1999, 500
NJW-RR 1998, 1462
OLGReport-Düsseldorf 1998, 264
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 96 VIII G 16378
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 984/97

Grenzen der Namensgebung - Anzahl von Vornamen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 90/98

DRsp Nr. 1998/7527

Grenzen der Namensgebung - Anzahl von Vornamen

»Zur regelmäßigen Begrenzung der von der sorgeberechtigten Mutter für ihren Sohn bestimmten Anzahl der Vornamen sowie zum Namensfindungsrecht der Eltern.«

Normenkette:

BGB § 1626 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; PStG §§ 48 49 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin hat am 07.07.1997 einen Knaben geboren.

Als nichteheliche Mutter hat sie am 29.07.1997 gegenüber dem Standesamt Düsseldorf die Erklärung abgegeben, ihrem Sohn die Vornamen Chenekwahow, Migiskau, Nikapi-Hun-Nizeo, Alessandro, Majim, Chayara, Inti, Ernesto, Prithibi, Kioma, Pathar, Henriko beilegen zu wollen. Der Standesbeamte hat die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die beantragten Vornamen beizuschreiben seien.

Mit Beschluß vom 15.09.1997 hat das Amtsgericht die Beischreibung der Namen Ernesto, Henriko, Alessandro angeordnet und wegen der übrigen beantragten Vornamen, soweit sich nicht das Verfahren in der Hauptsache erledigt hatte, die Beischreibung abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde hat die Mutter weiterhin die Beischreibung von zwölf Vornamen begehrt, deren Reihenfolge sie mit Schriftsatz vom 12.11.1997 näher bestimmt hat (Blatt 47/48 d.A.). Sie hat darauf verwiesen, daß auch für ihren ältesten Sohn zwölf Vornamen im Geburtenbuch eingetragen seien, die teilweise mit den nunmehr beantragten identisch sind.