BGH - Urteil vom 21.04.2004
XII ZR 170/01
Normen:
BGB § 1378 Abs. 3 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1425
FamRZ 2004, 1353
FuR 2005, 41
MDR 2004, 1119
NJW-RR 2004, 1369
NotBZ 2004, 481
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Grenzen der Verfügung über die Forderung auf Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XII ZR 170/01

DRsp Nr. 2004/11769

Grenzen der Verfügung über die Forderung auf Zugewinnausgleich

»Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 3 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 70.000 DM aus einem Vergleich.

Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beklagten. Die im Mai 1993 geschlossene Ehe des Klägers mit der Tochter des Beklagten wurde, nachdem sich die Eheleute im April 1997 getrennt hatten, im Februar 2000 rechtskräftig geschieden.

Während der Ehe bewohnten der Kläger und seine Frau ein Hausgrundstück des Beklagten, auf dem der Kläger bis zu seinem Auszug Umbau- und Sanierungsarbeiten durchführte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1997 verkaufte der Beklagte seiner Tochter dieses Hausgrundstück zum Preis von 123.500 DM; dabei behielt er sich das durch Vormerkung gesicherte Recht vor, von seiner Tochter jederzeit die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen zu können, falls diese ohne Genehmigung ihrer Eltern den Grundbesitz belasten oder veräußern sollte.