BayObLG - Beschluß vom 28.02.1996
1Z BR 78/95
Normen:
PStG § 49 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 14
BayObLGZ 1996, 55
EzFamR aktuell 1996, 163
FGPrax 1996, 120
FamRZ 1996, 1294
NJWE-FER 1997, 41
StAZ 1996, 203
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht

BayObLG, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 78/95

DRsp Nr. 1996/22802

Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht

»Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht.«

Normenkette:

PStG § 49 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Juli 1994 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (die Beteiligte zu 2) ist türkische Staatsangehörige; sie ist als Asylberechtigte in Deutschland anerkannt. Der Vater (Beteiligter zu 3) lebt in Augsburg und ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er hat am 25.8.1994 mit Zustimmung des Amtspflegers des Kindes die Vaterschaft anerkannt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 1) mitgeteilt, daß die Eltern des Kindes am 24.10.1995 vor dem Standesamt die Ehe geschlossen und den Namen des Ehemanns zum Ehenamen bestimmt haben.