OLG Hamm - Urteil vom 27.05.2010
II-3 UF 234/09
Normen:
BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2080
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 3222/09

Grenzen eines Vergleichs über Kindesunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen II-3 UF 234/09

DRsp Nr. 2011/891

Grenzen eines Vergleichs über Kindesunterhalt

Ein Vergleich über Kindesunterhalt ist unwirksam, soweit darin vereinbart wird, dass dieser bis zum 18. Lebensjahr des Kindes nicht abänderbar ist. Denn hierin liegt ein teilweiser Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft, der gem. § 1614 Abs. 1 BGB unzulässig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wie folgt abgeändert:

Die Urkunde des Jugendamts der Stadt E vom 06.08.2004 – Beurkundungsregister-Nr. #####/####– sowie der Unterhaltsvergleich vom 19. Mai 2005 – 173 a F 731/04 AG Dortmund – werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte für die Zeit ab dem 01. Juni 2010 an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.150,00 Euro zu zahlen hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1610;

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die am 16.03.1994 geborene Klägerin stammt aus der nichehelichen Beziehung des Beklagten und der Kindesmutter, die kurz nach der Geburt der Klägerin im Jahre 1994 endete. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt.