»Eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB kann sich daraus ergeben, daß die Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit, welche sie trotz der Geburt eines gemeinsamen Kindes volltags ausübte, im wesentlichen den Unterhalt der Familie sichergestellt und damit dem Ehemann die Möglichkeit zum Betreiben seines Studiums gewährt hat, während sie nach Abschluß des Studiums - entgegen der ursprünglichen gemeinsamen Lebensplanung - ihrerseits nicht mehr in den Genuß kommt, an der Verbesserung der Erwerbschancen und der sozialen Lage des Ehemannes mit teilzuhaben.«