»1. Jedenfalls in schwerwiegenden Fällen grober Unbilligkeit gem. § 1579 Nr. 7 BGB kann Unterhalt auch dann versagt werden, wenn dies zur Folge hat, daß die unterhaltsbedürftige Partei auf Sozialhilfe verwiesen wird. Dem stehen weder die in sonstigen Fällen gegebene Subsidiarität der Sozialhilfe noch die Belange eines betreuungsbedürftigen Kindes entgegen, wenn sich die Betreuungssituation des Kindes aufgrund der Versagung des Unterhalts und des Bezugs von Sozialhilfe nicht ändert.«2. Hat die Ehefrau während der noch bestehenden Ehe eine ernsthafte Beziehung mit einem neuen Partner aufgenommen und stammt aus dieser Verbindung auch noch ein Kind, hat sie ihren Unterhaltsanspruch nach §§ 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7BGB verwirkt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Unterhaltsberechtigte mangels Leistungsfähigkeit ihres neuen Partners in der festen sozialen und wirtschaftlichen Beziehung zu ihrem neuen Partner nicht ihr Auskommen findet, so daß sie, da sie auch nicht arbeitsfähig ist, auf den Bezug von Sozialhilfe verwiesen werden muß. Jedenfalls in besonders schwerwiegenden Fällen der Verwirkung des Unterhalts nach § 1579BGB ist dies die Konsequenz daraus, daß dem anderen Ehepartner eine Unterhaltsleistung aufgrund der sich aus den Umständen ergebenden groben Unbilligkeit nicht zugemutet werden kann.
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