FG Sachsen - Urteil vom 14.04.2008
8 K 134/07 (Kg)
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Grobes Verschulden bei unterlassener Vorlage kindergeldrelevanter Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung durch die zuständige Behörde

FG Sachsen, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 8 K 134/07 (Kg)

DRsp Nr. 2009/20017

Grobes Verschulden bei unterlassener Vorlage kindergeldrelevanter Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung durch die zuständige Behörde

1. Es ist von einem groben Verschulden des Kindergeldberechtigten auszugehen, das die Änderung eines bestandskräftigen, die Festsetzung von Kindergeld aufhebenden Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt, wenn der Kindergeldberechtigte es trotz vielfacher Aufforderung durch die Behörde in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten versäumt hat, Studienbescheinigungen und einen ausgefüllten Vordruck zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes rechtzeitig vorzulegen. 2. Es spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihr sei nochmals telefonisch die Frist zur Beibringung von Unterlagen verlängert worden, wenn in der Akte der Behörde der Inhalt anderer Telefonate der Sachbearbeiterin mit der Klägerin jeweils durch Aktenvermerk festgehalten worden ist, sich zu dem streitigen Telefonat aber kein derartiger Vermerk findet und sich die Sachbearbeiterin auch nicht an den behaupteten Anruf wegen der Fristverlängerung erinnern kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand: