BGH - Urteil vom 31.10.2012
XII ZR 129/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1570;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 528
FamFR 2013, 45
FamRB 2013, 34
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 195
MDR 2013, 227
NJW 2013, 380
NJW 2013, 6
NZS 2013, 103
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldenburg), vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 80/08
OLG Oldenburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 13/10

Grundsätze zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse i.R.d. Ausübungskontrolle; Vorliegen von Sittenwidrigkeit bei einem vollständigen Verzicht auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt und Krankenunterhalt sowie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

BGH, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen XII ZR 129/10

DRsp Nr. 2012/23338

Grundsätze zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse i.R.d. Ausübungskontrolle; Vorliegen von Sittenwidrigkeit bei einem vollständigen Verzicht auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt und Krankenunterhalt sowie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185).

Tenor

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.