OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2011
11 WF 38/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 26; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 484/10

Grundsätze zur Übertragung der elterlichen Sorge auf Antrag eines oder beider Elternteile gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Erforderlicher Umfang der Ermittlungen zum Kindeswohl i.R.d. Übertragung des Sorgerechts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 11 WF 38/11

DRsp Nr. 2011/21386

Grundsätze zur Übertragung der elterlichen Sorge auf Antrag eines oder beider Elternteile gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Erforderlicher Umfang der Ermittlungen zum Kindeswohl i.R.d. Übertragung des Sorgerechts

1. Können sich getrennt lebende Eltern nicht über den ständigen Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes einigen, ist das für § 1671 BGB erforderliche Regelungsbedürfnis unter Maßgabe des Kindeswohls gegeben.2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann in isolierten Sorgerechtsverfahren im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe nur ausnahmsweise unterbleiben, etwa wenn der Streitstoff keine Schwierigkeiten aufweist, der Hilfsbedürftige hinreichend wortgewandt erscheint oder aber der Gegner dem Sorgerechtsantrag zustimmt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 03.11.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragssteller für seinen Sorgerechtsantrag in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt XX bewilligt wird.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 26; ZPO § 114;

Gründe: