Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 03.11.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragssteller für seinen Sorgerechtsantrag in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt XX bewilligt wird.
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