BFH - Beschluss vom 04.01.2005
III B 1/04
Normen:
EStG (1997) § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1080
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1780/02

Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen III B 1/04

DRsp Nr. 2005/5772

Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

1. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte Auseinandersetzung erforderlich. In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rspr. des BVerfG und des BFH.2. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern nicht besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen.

Normenkette:

EStG (1997) § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).