OLG Oldenburg - Urteil vom 28.02.2000
11 U 67/99
Normen:
BGB § 1990 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2000, 207
ZEV 2001, 359
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Grundstücksgeschäft nahestehender Personen - Anfechtung - Dürftigkeitseinrede des Erben - Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 11 U 67/99

DRsp Nr. 2001/13768

Grundstücksgeschäft nahestehender Personen - Anfechtung - Dürftigkeitseinrede des Erben - Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren

»1.) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines entgeltlichen Grundstücksgeschäfts zwischen nahestehenden Personen.2.) Eine grundsätzlich wegen der Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB zur Dürftigkeit des Nachlasses in Betracht kommende Beweisaufnahme muß im Erkenntnisverfahren nicht notwendig durchgeführt werden.«

Normenkette:

BGB § 1990 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ..., C..., das dem Beklagten von seinem Vater J... R... übereignet worden ist.

Die am 7.9.1995 verstorbene Mutter der Klägerin (M... R...) hatte der Klägerin eine Grundschuld über DM 140.000,- am 14.10.93 an ihrem Grundstück C..., E... bestellt. Zugleich hatte die Mutter der Klägerin die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.