I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
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