BGH - Urteil vom 11.03.2004
III ZR 213/03
Normen:
BGB § 1357 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 875
CR 2004, 511
FamRZ 2004, 778
JR 2004, 422
JuS 2004, 630
MDR 2004, 798
MMR 2004, 817
NJ 2004, 412
NJW 2004, 1594
WuM 2004, 293
Vorinstanzen:
LG Dessau,
AG Dessau,

Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen III ZR 213/03

DRsp Nr. 2004/4790

Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

»Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung.«

Normenkette:

BGB § 1357 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in seiner Ehewohnung geschlossen. Die Klägerin stellte ihm am 3. Dezember 1998 und am 11. Januar 1999 für die Grundgebühr im Dezember und Januar und für Verbindungen in der Zeit vom 24. Oktober bis 28. Dezember 1998 insgesamt 6.375,75 DM in Rechnung, die von ihm nicht ausgeglichen wurden. Die Beklagte zahlte hierauf 771,13 DM. Auf den restlichen Betrag von 5.604,61 DM nebst Zinsen nimmt die Klägerin die Beklagte, die den Anschluß am 15. Februar 1999 anstelle ihres Ehemannes übernommen hat, mit ihrer Klage aus dem Gesichtspunkt des § 1357 BGB in Anspruch. Der noch offene Rechnungsbetrag bezieht sich ausschließlich auf Verbindungen zum Tele-Info-Service 0190 x, die nach dem Vortrag der Beklagten von ihrem Ehemann angewählt worden sind.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: