OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.04.2016
5 UF 55/15
Normen:
BGB § 1664;
Fundstellen:
FuR 2017, 461
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 245 F 1967/13

Haftung der Mutter eines Kindes für die Auflösung dem Kind seitens seiner Großmutter zugewandter Sparbücher

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 5 UF 55/15

DRsp Nr. 2016/14232

Haftung der Mutter eines Kindes für die Auflösung dem Kind seitens seiner Großmutter zugewandter Sparbücher

Orientierungssätze: Wird von dem sorgeberechtigten Elternteil eine konkrete Erwerbsaussicht des Kindes vorsätzlich vereitelt, indem er Vermögen eines Dritten, das nach dessen Willen zu einem späteren Zeitpunkt dem Kind zufließen soll, seinem eigenen Vermögen zuführt, dann hat das Kind gegen diesen Elternteil einen Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB in Höhe der entgangenen Zuwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 16.12.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.452,52 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1664;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die 198X geborene Tochter der Antragsgegnerin. Sie verlangt von ihrer Mutter Schadensersatz, weil diese am 06.07.2004 zwei Sparbücher, die auf den Namen der Antragstellerin lauteten, aufgelöst hat und den Gesamtbetrag in Höhe von 58.452,52 € auf ein eigenes Konto transferierte.