OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2010
I-15 U 26/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1902;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2009

Haftung des Betreuers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen I-15 U 26/09

DRsp Nr. 2010/12790

Haftung des Betreuers

Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (hier: Betreuer des Vertragspartners).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2009 teilweise abgeändert.

Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1902;

Gründe

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht (überwiegend) stattgegeben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz gegen den Beklagten nicht zu, weder aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 832 Abs. 1 BGB.