OLG Oldenburg - Urteil vom 16.06.2010
5 U 138/09
Normen:
BGB § 1357;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 37
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1079/09

Haftung des nicht vertragsschließenden Ehegatten auf Zahlung einer Maklerprovision

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 5 U 138/09

DRsp Nr. 2010/12474

Haftung des nicht vertragsschließenden Ehegatten auf Zahlung einer Maklerprovision

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000 EUR im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses zählt nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. September 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 14.815,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1357;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.