BGH - Beschluß vom 15.05.2003
IX ZR 340/99
Normen:
BGB §§ 276 675 ;
Vorinstanzen:
KG,

Haftung des Rechtsanwalts für die unterlassene Sicherung des Vermögens von Kindern gegen unberechtigte Verfügungen des Kindesvaters

BGH, Beschluß vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 340/99

DRsp Nr. 2003/8365

Haftung des Rechtsanwalts für die unterlassene Sicherung des Vermögens von Kindern gegen unberechtigte Verfügungen des Kindesvaters

Normenkette:

BGB §§ 276 675 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).