Die am 17. April 1935 geborene Klägerin nimmt den am 21. Mai 1940 geborenen Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die am 31. Oktober 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Erkelenz vom 20. Oktober 1986, rechtskräftig seit dem 2. Dezember 1986, geschieden. Die Klägerin hatte die eheliche Wohnung am 11. Februar 1984 verlassen. Die Ehe war kinderlos. Beide Parteien haben aus früheren Ehen volljährige Kinder.
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