OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.1992
5 UF 46/92
Normen:
BGB § 1572 § 1573 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 331
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 06.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 252/90

Haftung des Unterhaltsverpflichteten für Einkommensverschlechterungen beim Unterhaltsberechtigten - Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten - Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbstätigenbonus beim fiktiven Erwerbseinkommen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 5 UF 46/92

DRsp Nr. 1996/23298

Haftung des Unterhaltsverpflichteten für Einkommensverschlechterungen beim Unterhaltsberechtigten - Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten - Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbstätigenbonus beim fiktiven Erwerbseinkommen

1. Einkommensverschlechterungen des Unterhaltsberechtigten, sei es wegen weiterer Erkrankung, sei es wegen erschwerter Vermittelbarkeit, sind dessen Risiko und brauchen von dem Unterhaltsverpflichteten nur mitgetragen zu werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung absehbar waren.2. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten, sich über die nacheheliche Erwerbsobliegenheit richtig beraten zu lassen.3. Auch bei einem fiktiven Erwerbseinkommen ist ein - fiktiver - Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn dieser Bonus unter dem Erwerbstätigenzuschlag nach der Düsseldorfer Tabelle liegen sollte.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 § 1578 ;

Tatbestand:

Die am 17. April 1935 geborene Klägerin nimmt den am 21. Mai 1940 geborenen Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die am 31. Oktober 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Erkelenz vom 20. Oktober 1986, rechtskräftig seit dem 2. Dezember 1986, geschieden. Die Klägerin hatte die eheliche Wohnung am 11. Februar 1984 verlassen. Die Ehe war kinderlos. Beide Parteien haben aus früheren Ehen volljährige Kinder.