Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von DM 69.304,55 als hälftigen Teilbetrag der unberechtigt in der Zeit vom 07.06.1988 - 25.07.1989 von Konten der Klägerin auf das gemeinsame Girokonto der Beklagten und ihrem Ehemann von diesem überwiesenen Beträge.
Der Ehemann der Beklagten war Mitarbeiter der Klägerin von 1978 bis 1991 und hat in der Zeit von Februar 1984 bis Juli 1991 bei der Klägerin mehr als 2 Millionen DM veruntreut. Er wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.1992 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Klägerin trägt vor, einen Teilbetrag der unterschlagenen Summe, nämlich insgesamt DM 138.609,10 habe der Ehemann der Beklagten auf das Konto Nr. 180446585 bei der Kreissparkasse München überwiesen. Die Beklagte sei um diesen Betrag auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Mit der Klage werde ein Teilbetrag von 50 % geltend gemacht.
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