OLG München - Urteil vom 30.04.1996
18 U 5154/95
Normen:
BGB § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 113
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 22524/93

Haftung einer Ehefrau bei Kontoabhebungen, wenn der Ehemann die Beute der Untreue dort einbezahlt hatte

OLG München, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 18 U 5154/95

DRsp Nr. 1998/15678

Haftung einer Ehefrau bei Kontoabhebungen, wenn der Ehemann die Beute der Untreue dort einbezahlt hatte

Zur - verschärften - Haftung einer Ehefrau, deren Ehemann Untreuehandlungen begangen hat, wenn sie vom gemeinschaftlichen Konto, auf das die Beute der Untreue geflossen ist, Abhebungen macht.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von DM 69.304,55 als hälftigen Teilbetrag der unberechtigt in der Zeit vom 07.06.1988 - 25.07.1989 von Konten der Klägerin auf das gemeinsame Girokonto der Beklagten und ihrem Ehemann von diesem überwiesenen Beträge.

Der Ehemann der Beklagten war Mitarbeiter der Klägerin von 1978 bis 1991 und hat in der Zeit von Februar 1984 bis Juli 1991 bei der Klägerin mehr als 2 Millionen DM veruntreut. Er wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.1992 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Klägerin trägt vor, einen Teilbetrag der unterschlagenen Summe, nämlich insgesamt DM 138.609,10 habe der Ehemann der Beklagten auf das Konto Nr. 180446585 bei der Kreissparkasse München überwiesen. Die Beklagte sei um diesen Betrag auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Mit der Klage werde ein Teilbetrag von 50 % geltend gemacht.