OLG Koblenz - Urteil vom 30.08.2007
5 U 625/07
Normen:
BGB § 276 § 278 § 280 § 286 § 611 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 890
OLGReport-Koblenz 2008, 142
VersR 2008, 780
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 348/05

Haftung einer psychiatrischen Klinik für ein verzögert und inhaltlich unrichtig erstelltes Gutachten

OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 5 U 625/07

DRsp Nr. 2008/22323

Haftung einer psychiatrischen Klinik für ein verzögert und inhaltlich unrichtig erstelltes Gutachten

»Legt ein verhaltensauffälliger Jugendlicher nicht nachvollziehbar dar, wie seine Entwicklung aufgrund eines zeitnah erstellten und inhaltlich richtigen Gutachtens verlaufen wäre, haftet eine Klinik für stationäre jugendpsychiatrische Therapien nicht für die Verzögerung eines Gutachtens und auch nicht für dessen inhaltliche Unrichtigkeit, soweit diese auf falschen Angaben des Probanden beruht, die als solche nicht erkennbar waren.«

Normenkette:

BGB § 276 § 278 § 280 § 286 § 611 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger, der am 15. Januar 1987 geboren wurde, befand sich auf Initiative seiner Eltern vom 12. August 2002 an in der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachklinik der Beklagten in B.... Dort sollte er im Hinblick auf sein Sozialverhalten und dabei namentlich sexuelle Verfehlungen gegenüber einem sechsjährigen Mädchen therapiert werden.