OLG Stuttgart - Beschluß vom 29.08.1994
8 W 242/94
Normen:
BGB § 1994 § 1990 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 101
FGPrax 1995, 68
FamRZ 1995, 57
Justiz 1994, 483
KTS 1995, 432
NJW 1995, 1227

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten trotz Ablehnung des Nachlaßkonkurses mangels Masse

OLG Stuttgart, Beschluß vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 8 W 242/94

DRsp Nr. 1995/10409

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten trotz Ablehnung des Nachlaßkonkurses mangels Masse

»Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung des Nachlaßkonkurses mangels Masse abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1994 § 1990 ;

Sachverhalt:

Mit Beschluß vom Januar 1994 hat das Nachlaßgericht der Beteiligten (Beteil.) zu 1 als Erbin auf Antrag der Beteil. zu 2 als Nachlaßgläubigerin eine Frist zur Errichtung eines Inventars über den Nachlaß des Erblassers gesetzt. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteil. zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts abgeändert und den Antrag der Beteil. zu 2 auf Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung abgewiesen.

Fundstellen
ErbPrax 1995, 101
FGPrax 1995, 68
FamRZ 1995, 57
Justiz 1994, 483
KTS 1995, 432
NJW 1995, 1227