Mit Beschluß vom Januar 1994 hat das Nachlaßgericht der Beteiligten (Beteil.) zu 1 als Erbin auf Antrag der Beteil. zu 2 als Nachlaßgläubigerin eine Frist zur Errichtung eines Inventars über den Nachlaß des Erblassers gesetzt. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteil. zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts abgeändert und den Antrag der Beteil. zu 2 auf Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung abgewiesen.
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