BGH - Urteil vom 24.03.2009
VI ZR 79/08
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1359; BGB § 276 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 669
DAR 2009, 391
FamRB 2009, 246
FamRZ 2009, 1048
JuS 2009, 763
MDR 2009, 804
NJW 2009, 1875
NZV 2009, 381
SpuRT 2009, 163
VRS 116, 324
VersR 2009, 840
zfs 2009, 618
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 863/07
LG Regensburg, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2498/06

Haftungsmaßstab bei einem Unfall unter Ehegatten beim Wasserski

BGH, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen VI ZR 79/08

DRsp Nr. 2009/11027

Haftungsmaßstab bei einem Unfall unter Ehegatten beim Wasserski

Zur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski.

Die Haftungsmilderung nach § 1359 BGB kommt bei einem Unfall beim Wasserski nicht in Betracht. Vielmehr ist die Verantwortlichkeit eines Ehegatten für die Verletzungen des anderen nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung neben einem bereits rechtskräftig verurteilten Mitverursacher bestehen kann.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1359; BGB § 276 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden sind.