BayObLG - Beschluß vom 07.06.1994
1Z BR 69/93
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2078 Abs. 2, § 2087, § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)280Nr.9
ErbPrax 1994, 303
NJW-RR 1995, 1096

Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 69/93

DRsp Nr. 1995/1290

Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

»1. Ändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament durch nachträgliche handschriftliche Zusätze ab, so kann das geänderte Testament eine formgültige letztwillige Verfügung darstellen. Eine widerrufene Verfügung in einem eigenhändigen Testament kann jedoch nicht allein dadurch wieder in Kraft gesetzt werden, daß der Erblasser das Testament durch eine nicht erneut unterschriebene Orts- und Datumsangabe ergänzt. 2. Hat der Erblasser in einem Testament praktisch sein gesamtes Vermögen unter den bedachten Personen aufgeteilt, so ist im Regelfall anzunehmen, daß er eine Erbeinsetzung bezweckt hat. Ist dabei einer Person ein Gegenstand oder eine Gruppe von Gegenständen zugewiesen, die den Hauptbestandteil des Nachlasses bilden, so kann der so Bedachte als Alleinerbe anzusehen sein. Hierbei sind die Vorstellungen maßgebend, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat. Ein späteres Verhalten des Erblassers, aus dem sich Rückschlüsse auf seinen Willen zur Erbeinsetzung ziehen lassen, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. 3. Zur Zuwendung eines Anteils an einen anderen Nachlaß, der dem Erblasser selbst angefallen ist.