OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.01.1994
5 UF 157/93
Normen:
ZPO § 320, § 321, § 511, § 519, § 537, § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 973

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.01.1994 (5 UF 157/93) - DRsp Nr. 1994/13607

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 5 UF 157/93

DRsp Nr. 1994/13607

Hat das Familiengericht einen im Rahmen des Scheidungsverbundes geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt in seinem Endurteil übergangen, so kann dem Ehegatten, der diesen Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat für das Berufungsverfahren, mit dem er den Anspruch auf Kindesunterhalt weiterverfolgt Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da diesem Ehegatten der kostengünstigere Weg des § 321 ZPO gegebenenfalls mit einer Tatbestandberichtigung gem. § 320 ZPO offensteht und zum anderen der Ehegatte, der den Unterhaltsanspruch für das Kind geltend gemacht hat durch das Ehescheidungsverbundurteil insoweit nicht beschwert ist, da das Urteil keine Abweisung des in Prozeßstandschaft geltend gemachten Unterhaltsanspruches enthält.

Normenkette:

ZPO § 320, § 321, § 511, § 519, § 537, § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 973