FG Saarland - Urteil vom 03.12.2003
1 K 261/00
Normen:
EStG 1997 § 32 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; EStG 1997 § 32 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Haushaltsfreibetrag bei polizeilicher Meldung des Kindes bei beiden geschiedenen Elternteilen; Einkommensteuer 1997

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 261/00

DRsp Nr. 2004/566

Haushaltsfreibetrag bei polizeilicher Meldung des Kindes bei beiden geschiedenen Elternteilen; Einkommensteuer 1997

Ist das Kind aus einer geschiedenen Ehe mit Hauptwohnsitz beim Vater und mit Nebenwohnsitz bei der Mutter gemeldet und stimmt die Mutter der Übertragung des Haushaltsfreibetrages auf den Vater nicht zu, so verstößt die typisierende Zuordnung des Haushaltsfreibetrages zur Mutter auch dann nicht gegen Art. 3 und 6 GG, wenn der Vater das Kindergeld für das Kind erhält, weil es vorwiegend in seinem Haushalt lebt und sich nur gelegentlich bei der Mutter aufhält. Sich daraus für den Vater gegebenenfalls ergebende nachteilige finanzielle Folgen sind wegen ihrer kindesunterhaltsrechtlichen Veranlassung durch Klage vor den Zivilgerichten zu klären.

Normenkette:

EStG 1997 § 32 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; EStG 1997 § 32 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Haushaltsfreibetrag 1997 dem Kläger oder der Beigeladenen zusteht.