AG Weilburg - Beschluss vom 26.05.1999
22 F 645/98
Normen:
BGB § 1361 a ; HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Satz 1 Nr. 7, Nr. 8 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)364b
FamRZ 2000, 1017
NJW-RR 1999, 1675

Hausratsverteilung bei Getrenntleben: Kriterien für die Zugehörigkeit von Musikinstrumenten zum Hausrat; vorläufige Zuweisung eines nicht zum Hausrat gehörenden, im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstandes an einen Ehegatten (analog § 1361 a Abs. 2 BGB)

AG Weilburg, Beschluss vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 22 F 645/98

DRsp Nr. 2004/1711

Hausratsverteilung bei Getrenntleben: Kriterien für die Zugehörigkeit von Musikinstrumenten zum Hausrat; vorläufige Zuweisung eines nicht zum Hausrat gehörenden, im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstandes an einen Ehegatten (analog § 1361 a Abs. 2 BGB)

1. Ein gemeinsam angeschaffter [Klavier-]Flügel, den beide Ehegatten jeweils aus beruflichen Gründen benutzt haben, ist kein Hausrat, sondern ein Gegenstand der persönlichen Lebensführung. 2. Ein solcher - im gemeinsamen Eigentum stehender - Gegenstand kann mangels sonstiger Anspruchsgrundlagen in entsprechender Anwendung des § 1361 a Abs. 2 BGB (i.V.m. § 620 Satz 1 Nr. 8 ZPO) für die Dauer des Getrenntlebens aus Billigkeitsgründen einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden.

Normenkette:

BGB § 1361 a ; HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Satz 1 Nr. 7, Nr. 8 ;

Gründe (Auszug):

A.

"Bei dem ... [im Jahre 1992 von den Ehegatten gemeinsam gekauften Klavier-]Flügel handelt es sich nicht um einen Hausratsgegenstand.