OLG Hamm - Beschluss vom 30.11.2015
12 UF 105/15
Normen:
BGB : § 1600 Abs. 5; BGB : § 1666;
Fundstellen:
VersR 2016, 913
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 262/14

Hemmung der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch Anfechtung in einem früheren Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 12 UF 105/15

DRsp Nr. 2016/4850

Hemmung der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch Anfechtung in einem früheren Verfahren

1. Die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens bewirkt über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung der Anfechtungsfrist.2. Die Entscheidung der Mutter, trotz positiver Kenntnis von der fehlenden leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf eine Anfechtung zu verzichten, gibt keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 28.04.2015 wird abgeändert.

Die Anträge der Kindesmutter sowie des Beteiligten B werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 2 - 4 zu gleichen Teilen auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB : § 1600 Abs. 5; BGB : § 1666;

Gründe

I.

Die Kindesmutter und der Beteiligte B begehren die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten G und gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten B in Hinblick auf das am xx.xx.2012 geborene Kind E.