Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der Beschwerde erstrebt, dass die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus den Jugendamtsurkunden der Stadt C vom 13.06.1996, 18.06.1999 und 06.03.2002 wegen Unterhaltsansprüchen in Höhe von insgesamt 5.618,79 € für den Zeitraum von 2001 bis 2004 für unzulässig erklärt wird.
Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Die Kindesunterhaltsansprüche, die wegen der Leistung von ergänzender Sozialhilfe an den Sohn des Antragstellers nach dem seinerzeit noch geltenden §
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