OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2015
8 UF 254/14
Normen:
BGB § 207; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 20/14

Hemmung der Verjährung von im Wege der Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 8 UF 254/14

DRsp Nr. 2015/15811

Hemmung der Verjährung von im Wege der Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

Sind Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder im Wege der Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. § 207 BGB, wonach die Verjährung erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt, findet auf Ansprüche, die im Wege der Legalzession auf Dritte übergegangen sind, keine Anwendung.

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der Beschwerde erstrebt, dass die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus den Jugendamtsurkunden der Stadt C vom 13.06.1996, 18.06.1999 und 06.03.2002 wegen Unterhaltsansprüchen in Höhe von insgesamt 5.618,79 € für den Zeitraum von 2001 bis 2004 für unzulässig erklärt wird.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 207; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe

Die Kindesunterhaltsansprüche, die wegen der Leistung von ergänzender Sozialhilfe an den Sohn des Antragstellers nach dem seinerzeit noch geltenden § 91 BSHG (jetzt § 94 SGB XII) auf den Antragsgegner übergegangen sind, sind verjährt mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung aus den genannten Jugendamtsurkunden insoweit unzulässig ist.