OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2015
8 UF 254/14
Normen:
BGB § 197; BGB § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 94 Abs. 1; SGB XII § 94 Ab. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 20/14

Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 8 UF 254/14

DRsp Nr. 2015/15635

Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe

1. Die Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder gem. § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB tritt nicht ein, wenn diese im Wege der Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind. 2. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch gem. § 94 Abs. 5 S. 1 SGB XII auf den ursprünglichen Rechtsinhaber rückübertragen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 22.10.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Zwangsvollstreckung aus den Jugendamtsurkunden des Jugendamtes der Stadt C vom 13.06.1996, Aktenzeichen ####/96, vom 18.06.1999, Aktenzeichen ####/99 und vom 06.03.2002, Aktenzeichen ###/2002 wird in Höhe von 5.618,79 Euro für den Unterhaltszeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2004 für unzulässig erklärt.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu

54 % und der Antragsgegner zu 46 %.