Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 16. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2008 (Az.: 2 F 15/07), in dem die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses tituliert sind. Am 6. Juni 2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) wegen dieser Kostenforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d Abs. 1 ZPO weiter.
II.
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