Die Klägerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Kläger zu 2) und zu 3) sind die gemeinsamen Kinder. Die Parteien streiten um Unterhalt. Die Klägerin zu 1) begehrt nachehelichen Unterhalt vom Beklagten.
Aus der gemeinsamen Ehe sind die Kinder ... und ... hervorgegangen.
Mit Urteil vom 30.07.1991, rechtskräftig seit 12.11.1991, wurde die ehe geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde der Klägerin zu 1) mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen. Letzteres nimmt ein Pfleger wahr.
Ab Januar 1992 reduzierte der Beklagte seine Unterhaltszahlungen für die Klägerin zu 1) von bisher 1.680,- DM monatlich zunächst auf 1.519,- DM, seit 01.08.1992 auf 1.150,- DM, weil die Klägerin zu 1) sein Umgangsrecht mit den beiden Söhnen vereitele.
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