OLG Hamm - Beschluß vom 13.06.1991
1 UF 97/91
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 198
DRsp I(166)265b
FamRZ 1992, 72
NJW 1992, 1515

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei Verschweigen der Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes

OLG Hamm, Beschluß vom 13.06.1991 - Aktenzeichen 1 UF 97/91

DRsp Nr. 1995/1635

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei Verschweigen der Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes

Der Versorgungsausgleich kann herabgesetzt werden, wenn die Ehefrau den Ehemann nicht darüber aufklärt, daß das während der Ehe geborene Kind höchstwahrscheinlich von einem anderen Mann abstammt, so daß der Ehemann über viele Jahre hinweg (hier 11 Jahre) die Unterhaltslast für das Kind trägt.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Hinweise:

Der Wertausgleich wurde um 1/4 gekürzt.

Fundstellen
DAVorm 1993, 198
DRsp I(166)265b
FamRZ 1992, 72
NJW 1992, 1515