BGH - Beschluß vom 13.10.1982
IVb ZB 615/80
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)112a-e
DRsp I(166)112a-f
FamRZ 1983, 32
FamRZ 1983, 32, 33
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 13
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 54
NJW 1983, 117
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.10.1079
AG Mannheim,

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

BGH, Beschluß vom 13.10.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 615/80

DRsp Nr. 1994/4815

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

»a) Eheliches Fehlverhalten kann von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden; das gilt auch für Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz. b) Eheliches Fehlverhalten ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem andern Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I.