BGH - Beschluß vom 14.02.2007
XII ZB 68/03
Normen:
BGB § 1587c ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 560
FamRZ 2007, 627
FuR 2007, 221
NJW-RR 2007, 651
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 116/02
AG Neumünster, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 382/01

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten

BGH, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 68/03

DRsp Nr. 2007/5739

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten

»Obwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betroffenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen einer (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 18. März 1977 die Ehe geschlossen, aus der ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Auf die von beiden Eheleuten angebrachten und am 31. Juli 2001 dem jeweils anderen Ehegatten zugestellten Scheidungsanträge wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. Juni 2002 geschieden; das Urteil ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.