BGH - Urteil vom 07.03.2012
XII ZR 179/09
Normen:
BGB §§ 1572, 1578 b; BGB § 1578; BGB § 1572; ZPO § 323 aF; ZPO a.F. § 323;
Fundstellen:
FamFR 2012, 200
FamRB 2012, 169
FuR 2012, 311
MDR 2012, 587
NJW 2012, 1807
NZS 2012, 586
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 26/92
OLG Hamburg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 52/08

Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZR 179/09

DRsp Nr. 2012/6785

Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Unterhaltsberechtigten

Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Unterhaltsberechtigten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab 1. Januar 2008 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1572, 1578 b; BGB § 1578; BGB § 1572; ZPO § 323 aF; ZPO a.F. § 323;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Der 1941 geborene Kläger und die 1946 geborene Beklagte schlossen 1975 die Ehe, aus der der 1975 geborene Sohn M. und die 1978 geborene Tochter A. hervorgingen. Der Kläger war als Lehrer an einem Gymnasium tätig. Er ging am 1. August 2000 in Altersteilzeit und wurde zum 1. Februar 2004 frühpensioniert.