BGH - Urteil vom 24.11.1993
XII ZR 136/92
Normen:
BGB § 1578, § 1581 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Einkommen, unterhaltserhebliches 4
BGHR BGB § 1581 Satz 2 Leibrente 1
DRsp I(166)276a
FamRZ 1994, 228
MDR 1994, 804
NJW 1994, 935
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1354/91

Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen XII ZR 136/92

DRsp Nr. 1994/1236

Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur Unterhaltsbemessung

»Die laufenden Bezüge einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente des Unterhaltspflichtigen sind in vollem Umfang - einschließlich des in ihnen enthaltenen Tilgungsanteils - zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1578, § 1581 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 24. Mai 1950 verheiratet. Seit 1974 lebten sie getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde am 10. März 1987 rechtshängig. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 1. Juli 1987 geschieden. Über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich sind noch Verfahren anhängig.