OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2007
13 U 148/06
Normen:
RPflG § 8 Abs. 4 ; RPflG § 14 Nr. 4 S. 1 ; RPflG § 16 ; BGB § 1890 ; BGB § 1915 ; BGB § 1960 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 309/04 - 05.10.2006,

Herausgabeanspruch der Erben gegen einen möglicherweise unter Verstoß des Richtervorbehaltes bestellten Nachlasspfleger

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 13 U 148/06

DRsp Nr. 2007/22214

Herausgabeanspruch der Erben gegen einen möglicherweise unter Verstoß des Richtervorbehaltes bestellten Nachlasspfleger

1. Der Herausgabeanspruch der Erben gegen den Nachlasspfleger aus §§ 1960, 1915, 1890 BGB steht nicht entgegen, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch den Rechtspfleger erfolgt ist, obwohl Unklarheit bezüglich eines insoweit bestehenden Richtervorbehaltes nach § 14 Nr. 4 Satz 1 RPflG besteht. 2. Maßgeblich für den Herausgabeanspruch nach § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens der Erben, sondern der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung.

Normenkette:

RPflG § 8 Abs. 4 ; RPflG § 14 Nr. 4 S. 1 ; RPflG § 16 ; BGB § 1890 ; BGB § 1915 ; BGB § 1960 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Erben der am 19.1.2007 verstorbenen ursprünglichen Klägerin. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch Schriftsatz vom 27.4.2007 nehmen sie den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Erben der ursprünglichen Klägerin, der Miterbin zu 1/5 nach der am 18.10.1975 verstorbenen F... W..., geb. S..., auf Herausgabe des Nachlasses an die im Tenor näher bezeichnete Erbengemeinschaft in Anspruch.