BGH - Beschluss vom 23.10.2013
XII ZB 570/12
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1; SGB II § 33 Abs. 2 S. 3; FamFG § 114 Abs. 3 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 7;
Fundstellen:
BGHZ 198, 305
DÖV 2014, 540
FGPrax 2014, 43
FamFR 2013, 535
FamRB 2014, 88
FamRZ 2013, 1962
FuR 2014, 104
MDR 2013, 1463
NJW 2013, 8
NJW-RR 2014, 65
NZS 2014, 185
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 110/11
OLG Düsseldorf, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 103/12

Hinweis eines Beschäftigten einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz im Auftrag auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses; Einbeziehen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die i.R.d. Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung; Übergang von Kindesunterhalt auf einen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 570/12

DRsp Nr. 2013/23349

Hinweis eines Beschäftigten einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses; Einbeziehen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die i.R.d. Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung; Übergang von Kindesunterhalt auf einen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

a) Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269).