Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Bankhaus S. KG. Deren Komplementär, S., der auch an zahlreichen weiteren Gesellschaften maßgeblich beteiligt war, schloß am 30. April 1987 im Namen der »Unternehmensgruppe S.« mit der Firma V. GmbH, die dabei durch den Beklagten als ihren Geschäftsführer vertreten wurde, einen »Kooperationsvertrag zur Durchführung von Planung, Bau und Betrieb von Freizeitbädern nach dem Stil der Wabalus«; Wabalu ist eine Abkürzung für: Wasser/Bad/Luft. Während die S.-Gruppe vor allem die Grundstücksbeschaffung und die Objektfinanzierung - durch Auflage geschlossener Immobilienfonds - übernahm, gehörte zum Aufgabenbereich der V. insbesondere die Betriebsplanung und -werbung. Für ihre Leistungen bis zur Betriebsfertigkeit sollte die V. nach Nr. 11 Abs. 1 des Kooperationsvertrags beim Erstobjekt (B.) 2,5 Millionen DM und bei allen Folgeobjekten jeweils 2 Millionen DM erhalten. In Nr. 11 Abs. 2 des Vertrags heißt es weiter:
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