BGH - Urteil vom 02.02.1993
XI ZR 58/92
Normen:
ZPO § 139, § 278 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Überraschungsentscheidung 2
BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Sachentscheidung 1
KTS 1993, 294
LM H. 9/93 § 139 ZPO Nr. 25
MDR 1993, 469
NJW 1993, 2319 (Ls)
NJW 1993, 2319
NJW-RR 1993, 569
WM 1993, 1264

Hinweispflicht im Anwaltsprozeß

BGH, Urteil vom 02.02.1993 - Aktenzeichen XI ZR 58/92

DRsp Nr. 1993/114

Hinweispflicht im Anwaltsprozeß

Zur Frage, wann ein Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO auch im Anwaltsprozeß nötig ist, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.

Normenkette:

ZPO § 139, § 278 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Bankhaus S. KG. Deren Komplementär, S., der auch an zahlreichen weiteren Gesellschaften maßgeblich beteiligt war, schloß am 30. April 1987 im Namen der »Unternehmensgruppe S.« mit der Firma V. GmbH, die dabei durch den Beklagten als ihren Geschäftsführer vertreten wurde, einen »Kooperationsvertrag zur Durchführung von Planung, Bau und Betrieb von Freizeitbädern nach dem Stil der Wabalus«; Wabalu ist eine Abkürzung für: Wasser/Bad/Luft. Während die S.-Gruppe vor allem die Grundstücksbeschaffung und die Objektfinanzierung - durch Auflage geschlossener Immobilienfonds - übernahm, gehörte zum Aufgabenbereich der V. insbesondere die Betriebsplanung und -werbung. Für ihre Leistungen bis zur Betriebsfertigkeit sollte die V. nach Nr. 11 Abs. 1 des Kooperationsvertrags beim Erstobjekt (B.) 2,5 Millionen DM und bei allen Folgeobjekten jeweils 2 Millionen DM erhalten. In Nr. 11 Abs. 2 des Vertrags heißt es weiter: