OLG Koblenz - Beschluss vom 05.01.2006
14 W 823/05
Normen:
GKG -Verz Nr. 9003;
Fundstellen:
DAR 2006, 297
FamRZ 2006, 635
JurBüro 2006, 207
NJW 2006, 1072
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 109/05

Höhe der Aktenversendungspauschale bei Rücksendung der Akten auf Kosten des Antragstellers

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 14 W 823/05

DRsp Nr. 2006/27460

Höhe der Aktenversendungspauschale bei Rücksendung der Akten auf Kosten des Antragstellers

»1. Die Aktenversendungspauschale von 12 EUR gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicher zu stellen, dass den Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.2. Schickt der Antragsteller gleichwohl die Akten auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.«

Normenkette:

GKG -Verz Nr. 9003;

Gründe:

1. Den Prozessvertretern der Klägerin waren in einem Zivilrechtsstreit durch das mit der Sache befasste Amtsgericht antragsgemäß Ermittlungsakten übersandt worden. Dafür wurden auf der Grundlage von Nr. 9003 GKG -KV 12 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Kostenansatz hat die Klägerin im Umfang von 1,44 Euro mit der Erinnerung angegriffen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Akten von ihren Prozessvertretern auf eigene Kosten an das Gericht zurückgesandt wurden und dabei ein entsprechender Portoaufwand anfiel.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung abschlägig beschieden. Die dagegen eröffnete Beschwerde an das Landgericht ist nicht durchgedrungen, so dass die Klägerin nunmehr weitere Beschwerde eingelegt hat.