1. Den Prozessvertretern der Klägerin waren in einem Zivilrechtsstreit durch das mit der Sache befasste Amtsgericht antragsgemäß Ermittlungsakten übersandt worden. Dafür wurden auf der Grundlage von Nr. 9003 GKG -KV 12 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Kostenansatz hat die Klägerin im Umfang von 1,44 Euro mit der Erinnerung angegriffen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Akten von ihren Prozessvertretern auf eigene Kosten an das Gericht zurückgesandt wurden und dabei ein entsprechender Portoaufwand anfiel.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung abschlägig beschieden. Die dagegen eröffnete Beschwerde an das Landgericht ist nicht durchgedrungen, so dass die Klägerin nunmehr weitere Beschwerde eingelegt hat.
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